Andreas Funk | 20. April 2012
Nicht selten werden Firmenwagen genutzt. Die Kosten werden vom Unternehmen getragen und die Privatschatulle bleibt verschont. Doch der Fiskus hält die Hand auf: So muss der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfahrzeuges grundsätzlich versteuert werden – gleichgültig, ob der Wagen dem Chef oder den Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dieser geldwerte Vorteil ist entweder anhand eines Fahrtenbuches oder pauschal nach der so genannten 1-Prozent-Regelung zu ermitteln.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft schaut der Fiskus noch genauer hin. In diesen Fällen muss die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges nämlich durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt sein. Das heißt: Keine Extrawurst für den Chef. Es müssen Bestimmungen zugrunde liegen, die auch unter fremden Dritten vereinbart worden wären, etwa für einen Geschäftsführer, der nicht am Unternehmen beteiligt ist. Fehlt es an einer derartigen Regelung bzw. werden die getroffenen Spielregeln nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird der Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens so behandelt, als wäre Gewinn an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschüttet worden. Dies führt sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch bei dem Gesellschafter selbst zu steuerlichen Konsequenzen.
Wichtig ist, dass die getroffene Nutzungsvereinbarung für einen außenstehenden Dritten, wie etwa das Finanzamt, zweifelsfrei erkennen lässt, dass das Fahrzeug aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter überlassen wird. Dies stellte das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klar. Steuerberater Timo Eggensperger von Ebner Stolz Mönning Bachem weist darauf hin, dass die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung entweder durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer sowie ggf. der Sozialversicherungsbeiträge durch die Kapitalgesellschaft oder durch eine zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgt, anderenfalls unterstellt die Finanzverwaltung eine so genannte verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Höhe einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung bemisst sich auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nach dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung, wobei ein angemessener Gewinnaufschlag berücksichtigt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann die Finanzverwaltung im Einzelfall auch den pauschalen Ansatz der 1-Prozent-Regelung zulassen. Um diesen Betrag erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn der Kapitalgesellschaft. Und der Gesellschafter-Geschäftsführer? Er hat in einem solchen Fall den geldwerten Vorteil aus der Firmennutzung, der pauschal nach der 1-Prozent-Regelung bewertet wird, gleichfalls als Gewinnausschüttung zu versteuern. (Quelle: www.ebnerstolz.de)
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Andreas Funk | 5. April 2012
WCLF Konferenz „Tax and Intellectual Property – Immaterielle Werte als zentrale Komponente innovativer Steuerstrategien” – 22. März .2012 Frankfurt/Main.
Während die Steueroptimierung im Transaktionsbereich langsam an ihre Grenzen stößt, sind die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Schaffung und Zuordnung von Geistigen Eigentumsrechten noch lange nicht ausgeschöpft. Intangibles werden daher zunehmend zum wesentlichen Bestandteil international ausgerichteter Steuerstrategien. Während etliche Länder wie etwa die Beneluxstaaten spezielle Steuerkonditionen für die Ansiedelung von Forschung und Entwicklung einräumen (Stichwort Innovationsbox), versucht Deutschland, den zunehmenden Steuerwettbewerb innerhalb der EU einzudämmen.
Dieses Szenario war Anlass für den World Council for Law Firms and Justice e.V. (WCLF), dem Thema Steuergestaltung mit immateriellen Werten eine multidisziplinär besetzte Konferenz zu widmen. Zwei Vorträge, zwei Podiumsdiskussionen und acht Workshops beleuchteten die politischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Realitäten, mit denen sich Steuerplaner einerseits und der Fiskus andererseits konfrontiert sehen. Als Redner traten Manfred Naumann, Ministerialrat und Referatsleiter im Bundesministerium der Finanzen, sowie Prof. Dr. Luise Hölscher, Staatssekretärin im Hessischen Finanzministerium auf.
Die erste Diskussionsrunde zwischen Vertretern der Finanzverwaltung, Steuerexperten großer Unternehmen und Beratern führender Wirtschaftskanzleien war teils kontrovers und in der Summe sehr ergiebig. Wiederkehrende Themen waren Ausmaß und Folgen des innereuropäischen Steuerwettbewerbs, eine mögliche zukünftige Besteuerung von Zinsen und Lizenzen sowie die Auswirkungen einer etwaigen Begrenzung der Abzugsmöglichkeiten bei Zins- und Lizenzzahlungen. Auch die Anwendung der Anti-Treaty-Shopping Regelung des § 50d Abs. 3 EStG wurde von den Diskussionsteilnehmern sehr unterschiedlich beurteilt. Weitgehende Einigkeit bestand dagegen in der Einschätzung, dass Deutschland die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung bislang vernachlässigt hat und damit den Lissabon-Vereinbarungen sowie der Bedeutung, die Intellectual Property für die Wirtschaftskraft einzelner Länder hat, nicht gerecht wird. In diesem Zusammenhang wurde die Vorreiterrolle der Beneluxländer noch einmal hervorgehoben.
Die zweite Podiumsdiskussion konzentrierte sich vor allem auf die Vor- und Nachteile verschiedener Bewertungsmethoden. Kritisch angemerkt wurde, dass die Unternehmen durch die Anforderung, auch den Weg der Verrechnungspreisfindung umfangreich zu dokumentieren, übermäßig belastet werden. Im Ergebnis seien Steuerfachleute vor allem mit der Abwehr von Steuerrisiken, Compliance und der Vermeidung von Doppelbesteuerung beschäftigt. Tiefer in den handwerklichen Teil der Materie stiegen die Workshops ein, die überwiegend anhand von Case Studies schwerpunktmäßig Standortwahl und Verwertungsformen, Bewertung und Verrechnungspreise sowie Aspekte der Besteuerungspraxis in den Blick nahmen.
Den insgesamt 110 Teilnehmern wurde viel Substanz, Wissen und Diskussionsstoff geboten. Aus dem Kreis der Referenten und von vielen Besuchern kam bereits der Wunsch nach einer Neuauflage des Events. Sowohl Prof. Wolfgang Kraft Ph.D, Gründer des WCLF und Initiator der Konferenz, als auch Dr. Andreas Striegel, der als Leiter der Fachgruppe Steuerrecht Konzept und Programm entwickelte, möchten die Konferenzreihe im Jahresturnus mit wechselnden Themenschwerpunkten aus dem Steuerrecht fortsetzen.
Weitere Informationen zum Konferenzprogramm und dem WCLF unter www.wclf-congress.org sowie www.wclf.de.
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admin | 7. März 2012
Gegen einen unrichtigen Steuerbescheid kann man sich auch online wehren. Und das lohnt sich: Bei rund zwei Drittel der eingelegten Einsprüche bekommen die Steuerpflichtigen Recht.
Gegen einen Steuerbescheid lässt sich auch per E-Mail Einspruch einlegen, wenn auf dem Steuerbescheid die E-Mail-Adresse des Finanzamts angegeben ist. Damit lässt sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat besser einhalten als mit einem Brief, der erst dann als eingegangen gilt, wenn er im Hausbriefkasten des Finanzamts oder den Beamten auf dem Tisch liegt. Das Gesetz verlangt nur einen schriftlichen Einspruch mit Abgabe des Absenders. Dies erfüllt eine einfache Mail. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist auf ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 10 K 275/11) hin, wonach elektronisch eingelegte Einsprüche zulässig sind.
Oftmals zahlt es sich aus, mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Zahlendreher, vom Finanzamt gestrichene Abzugsposten, vor allem unberücksichtigte Urteile sowie Erlasse und falsch angewendete Vorschriften sollten stets Anlass für einen Einspruch sein. Auch können Steuerzahler vergessene Belege per Einspruch nachreichen. „Daher verschenkt bares Geld, wer seine Steuerbescheide jetzt ungeprüft zu den Akten legt“, erläutert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Nach einer Statistik des Bundesfinanzministeriums ist der Erfolg fast schon vorprogrammiert: Von den entschiedenen Einspruchsverfahren gehen mehr als 70 Prozent zu Gunsten der Steuerzahler aus. In den übrigen Fällen gibt es oft immerhin noch einen Teilerfolg und nur rund 10 Prozent der Einsprüche werden abgelehnt. Finanzielle Risiken gehen die Einspruchsführer nicht ein: Der Einspruch ist, unabhängig von seinem Ausgang, kostenlos. Bekommen Steuerzahler erst nach langem Hin und Her Recht, wird die Steuererstattung sogar noch verzinst. Ist im eigenen Einspruchsverfahren bereits ein ähnlicher Rechtsstreit bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig, können Bürger darauf verweisen und brauchen keine eigene Begründung einzureichen.
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Andreas Funk | 12. Januar 2012
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IFRS – Buschhüter/Striegel (Hrsg.)
GewStG – Gewerbesteuer – Bergemann/Wingler (Hrsg.)
KStG – Körperschaftsteuer – Fehrenbacher/Schnitger (Hrsg.)
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Hans-Ulrich Dietz | 9. Januar 2012
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.10.11 (V R 66/09) sind die in einer Großküche eines Altenwohnheims und Pflegeheims zur Verpflegung der Bewohner zubereiteten Speisen keine “Standardspeisen” als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes, so dass deren Abgabe zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern keine Lieferung, sondern eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung ist.
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Hans-Ulrich Dietz | 6. Januar 2012
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.11 (VIII R 11/09) sind Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichmäßig. Im übrigen ist das geltende Vorauszahlungssystem verfassungsgemäß.
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Hans-Ulrich Dietz | 3. Januar 2012
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.09.11 (I R 89/10) ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 bei börsennotierten Aktien grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es hierbei nicht an.
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